Ulf Richter • Immobilien im Spreewald
 

Was steht im Grundbuch? Inhalt und mögliche Überraschungen insbesondere für Erben


Das Grundbuch ist DAS wichtigste Dokument für Immobilienbesitzer. Hier stehen die elementarsten Informationen zu einem Grundstück, einer Immobilie drin. Dazu gehört die Lage, die Grundstücksgröße, die Eigentümer und eventuelle Belastungen. Eintragungen im Grundbuch können ganz wesentlich den Wert einer Immobilie und einen möglichen Verkauf beeinflussen.

Wo finde ich mein Grundbuch? Die Grundbücher sind bei den Grundbuchämtern der zuständigen Amtsgerichte hinterlegt und werden dort geführt. 

Welches Amtsgericht ist für mich zuständig?
Meist sind es die Amtsgerichte des jeweiligen Landkreises. Hier in der Region sind das z.B. für den Landkreis Spree-Neiße & Cottbus das Amtsgericht in Cottbus. Für den Landkreis Oberspreewald-Lausitz das AG in Senftenberg, für Elbe-Elster das AG in Bad Liebenwerda und für den südlichen Teil des LK Dahme-Spreewald [Luckau, Lübben], ist das AG in Lübben zuständig. Hier im Spreewald gibt es aber eine Besonderheit. Die Stadt Lübbenau gehört zum LK OSL aber für Lübbenau ist das Amtsgericht in Lübben zuständig.

Was steht im Grundbuch?
Einfach gesagt gibt es im Grundbuch 5 Teile...
1. Das Deckblatt, die Aufschrift, hier steht das zuständige Amtsgericht, das Grundbuchamt und das Grundbuchblatt
2. Das Bestandsverzeichnis: Die Katasterdaten zum Grundstück selbst, Gemarkung, Flur, Flurstück, Nutzungsart und Grundstücksgröße
3. Abteilung 1: Alle Angaben zu den Eigentümern, zu den Eigentumsverhältnissen
4. Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen
5. Abteilung 3: Grundpfandrechte, Hypotheken

Symbolbild - Deckblatt eines Grundbuchauszuges mit dem Bild einer Bombe. Gefährliche Inhalte im Grundbuch.
Welche Überraschungen kann es im Grundbuch geben?
Hier nur wenige ausgewählte Beispiele, nicht vollständig!
Teil 2 Bestandsverzeichnis: Personen und Behörden können, müssen den Angaben vertrauen aber auch Grundbücher können Fehler enthalten. Deshalb alle Details auf Plausibilität prüfen.  
Die Angaben zur Nutzungsart entsprechen meist dem Stand, als das Flurstück gebildet wurde, sie müssen heute nicht mehr stimmen. Baurechtlich verbindlich sind sie nicht. Änderungen erfolgen nur auf Antrag. So kann eine Ackerfläche heute durchaus Bauland sein. Die aktuelle Bebaubarkeit erfragen Sie besser beim zuständigen Bauamt.

Im Rahmen unserer Arbeit sind wir in verschiedenen Grundbüchern bereits auf folgende Fehler bzw. Probleme gestossen: Die im GB angegebene Grundstücksgröße wich offensichtlich von der tatsächlichen Größe ab. Das ist sehr selten aber einen Fall hatten wir vor ca. 10 Jahren bei einem Baugrundstück in Lübbenau. Die reale Größe wich merklich von der Grundbuchangabe ab. Nach unserem Hinweis, hat das Katasteramt den Fall geprüft, einen Fehler gefunden und dann von Amts wegen korrigiert. Die Vermesser hatten sich bei der Flurstücksneubildung in den 70er Jahren verrechnet. 
2025 haben wir bei einer Grundbuchprüfung eine ungelöschte Rückauflassungsvormerkung für einen ehemaligen Eigentümer gefunden. Wir konnten das Problem für den Kunden lösen, siehe Fall 2 weiter unten, sonst wäre ein Verkauf nicht möglich gewesen. 
In einem Fall haben alle Grundbuchdaten gestimmt aber die Adresse, die angegebene Hausnummer war falsch.

Teil 3 Abteilung 1: Eigentümer... Änderungen erfolgen nur auf Antrag. Verbleibt eine Immobilie über Generationen hinweg ohne Streit in Familienbesitz, wird oft vergessen, das Grundbuch zu aktualisieren. So stehen manchmal noch bereits vor vielen Jahren verstorbene Personen als Eigentümer im Grundbuch. Soll die Immobilie verkauft oder familienintern übertragen werden, dann muß von dem Eigentümer laut Grundbuch bis hin zum heutigen (mutmaßlichen) Eigentümer das Erbe nachvollzogen und belegt werden, d.h. Sterbeurkunden, Erbscheine bzw. Testamente müssen im Original vorgelegt werden. Die Prüfung und Ausfertigung eines Erbscheines kann mehrere Monate dauern und so einen Verkaufsvorgang erheblich verzögern (siehe Fall 3). Ein Verkauf ist nur mit Erbschein oder einem aktualisierten Grundbuch möglich. 

Teil 4 Abteilung 2: Lasten und Beschränkungen: Zu den häufigsten Eintragungen zählen Wohnrechte, Wegerechte, Leitungsrechte, Erbbaurechte, Baulasten sowie Insolvenz-, bzw. Zwangsversteigerungsvermerke.
Ist z.B. ein Wohnrecht für eine verstorbene Person eingetragen, dann muß die Löschung mit den entsprechenden Urkunden belegt werden. Lebt die Person noch, wohnt aber nicht mehr im Haus, muss sie notariell auf das Wohnrecht verzichten. Ist Sie geschäftsfähig, ist das meist kein Problem aber wenn diese Person z.B. dement ist und es keine Vorsogevollmacht gibt, die auch Immobiliengeschäfte einschließt, kann dies einen Verkauf sehr lange verzögern, bzw. bis zum Tod verhindern.
Wegerechte können erheblich die Nutzung, die Bebaubarkeit und damit den Wert eines Grundstückes einschränken. Bei sehr alten und ungenutzten Wegerechten, lohnt es sich zu prüfen, ob nicht eine Löschung möglich ist. Siehe Fall 6 unten.

Teil 5 Abteilung 3: Grundpfandrechte, Hypotheken: - Oft sind Kredite abbezahlt aber die Grundschulden stehen noch im Grundbuch, dann müssen die entsprechenden Nachweise für die Löschung beschafft werden. Bei sehr alten Schulden und wenn es z.B. die Bank nicht mehr gibt, kann das sehr aufwendig werden. Gern sind wir dabei unterstützend tätig. 2025 habe wir ein solches Problem für einen Kunden gelöst, siehe Fall 1.


Nachfolgend 6 spezielle Beispiele  aus unserer Verkaufspraxis,  die die Bedeutung von Testamenten, Grundbucheinträgen und deren Aktualisierung für einen beabsichtigten Verkauf verdeutlichen.

Fall 1: Falsche Adressangabe im Grundbuch

Im Zuge des Verkaufes einer immobilie in Lübbenau fiel auf, dass die Adresse im Grundbuch, genauer die Hausnummer falsch war. Alle anderen Grundbuchdaten, wie Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Grundstücksgröße waren richtig. Bei Nachfrage beim Katasteramt kam heraus, dass es vor vielen Jahren bei der Datenübertragung vom Katasteramt zum Grundbuchamt zu diesem Fehler gekommen ist. Der Fehler wird nun korrigiert. Wenn alle anderen Daten richtig sind, dann ist dies aber gewöhlich kein Problem.


Fall 2: Löschung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch
Jüngster Fall, konnten wir lösen!

Wir wurden im Sommer 2025 mit dem Verkauf eines kleinen Bauernhofes in der Niederlausitz, in der Gemeinde Schwielochsee beauftragt. Im Zuge der Verkaufsvorbereitung haben wir das Grundbuch geprüft. In Abteilung 2 stießen wir auf die Eintragung einer  Rückauflassungsvormerkung für den Vorbesitzer. Die Eltern unserer Auftraggeber hatten die Immobilie 1994 von einer Firma gekauft. Der damals verkaufende Betrieb existiert nicht mehr, der Betrieb hat auch keinen Rechtsnachfolger. Ohne Löschung der Rückauflassungsvormerkung ist ein Verkauf, eine Beleihung durch eine Bank nicht möglich. Durch Einsicht in den alten Kaufvertrag stellten wir fest, als "Vollmachtloser Vertreter des Verkäufers" agierte damals die Treuhand. Die Treuhand gibt es auch nicht mehr. Wir mußten also den richtigen Rechtsnachfolger der Treuhand finden. Rechtsnachfolger der Treuhand sind heute noch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben; die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH und die TLG IMMOBILIEN AG. Wir haben alle Institutionen angeschrieben und nach einer internen Prüfung der Zuständigkeit, hat sich eine Rechtsanwaltskanzlei bei uns gemeldet, die berechtigt ist, für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die Löschung solcher Eintragungen zu genehmigen. Nach dem Einholen des Einverständnisses aller Erben haben wir eine Löschungsurkunde erhalten und damit ein wesentliches Verkaufshindernis beseitigt. 

Fall 3: Nicht aktualisiertes Grundbuch

2018, Frau Edith K., 82 Jahre alt, verwitwet, bewohnt allein einen kleinen Bauernhof in der Niederlausitz, in der Nähe von Calau. Nach einem Unfall kann sie dort nicht mehr alleine wohnen. Alle Ihre Kinder wohnen viele hundert Kilometer entfernt. Sie holen ihre Mutter in ihre Nähe. Keiner möchte die Immobilie übernehmen, sie soll verkauft werden.  Vorausschauend unterzeichnet Edith K. vor einem Notar eine Verkaufsvollmacht für die Immobilie. Mit dieser Vollmacht sollte es keine Probleme geben, dass die Kinder das Haus ohne Mitwirkung von Frau K. problemlos veräußern können. Auf Grund der Entfernung kommt nur ein Verkauf mit einem regionalen Makler in Frage. Nach einem ausführlichen Telefonat besichtigen wir kurzfristig das Objekt, sichten die vorhandenen Unterlagen und werden schnell mit den Kindern handelseinig. Einen aktuellen Grundbuchauszug gibt es nicht. Was soll da auch schon kritisches drinstehen, die Hypothek ist längst bezahlt und die Löschungsbewilligung der Bank liegt vor.
Wir erstellen und veröffentlichen innerhalb weniger Tage das Exposé. Bald melden sich die ersten Interessenten. Parallel fordern wir mit der Auskunftsvollmacht der Verkäufer einen aktuellen Grundbuchauszug an. Im Grundbuch stoßen wir dann auf eine unerwartete Eintragung. Der vor über 5 Jahren verstorbene Ehemann von Frau K. ist dort immer noch als Miteigentümer eingetragen. Das bedeutet, das Erbe wurde damals nicht vollzogen, das Grundbuch nicht korrigiert. Niemand hat nach dem Tod des Mannes, des Vaters daran gedacht. Da es auch kein Testament gibt, greift die gesetzliche Erbfolge, d.h. in diesem Fall gehört Frau Edith K. 50% des Anwesens und die andere Hälfte zu gleichen Teilen den 5 Kindern. Frau K. ist also nicht Alleineigentümerin. Damit ein Verkauf möglich wird, muss das Grundbuch aktualisiert werden, muss ein Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden und dann müssen alle 6 Teileigentümer dem Verkauf und der Aufteilung des Verkaufserlöses zustimmen. Wenn nur ein Kind, ein Miterbe nicht einverstanden ist, dann ist der Verkauf blockiert.
Die ersten Interessenten haben inzwischen die Immobilie besichtigt und ihr Kaufinteresse bekundet, sie möchten möglichst schnell erwerben. Jetzt beginnt ein hektisches Telefonieren, denn so einig, wie es zuerst aussah, ist sich die Familie doch nicht. Wie so oft, fördert ein Erbfall alte Familienwunden zu Tage.
Als neutraler Vermittler schalten wir uns als Makler ein und sprechen mit allen Beteiligten. In mehreren Gesprächsrunden per Telefon und Email können wir allen Beteiligten die Situation erklären und begründen, dass keiner etwas durch Streit und Sturheit gewinnt und das eine Verschleppung des Verkaufes für die Erben viele Risiken birgt. Ein langer Leerstand mindert den Kaufpreis und für den Unterhalt der Immobilie, gerade im beginnenden Winter, entstehen Kosten. Nach mehreren Treffen der Geschwister, wird dank unserer Vermittlung ein Kompromiss gefunden. Alle Absprachen wurden im Entwurf des notariellen Kaufvertrages fixiert. Das war wichtig, denn die Kinder wollten nicht extra nach Brandenburg zur Beurkundung kommen. Der Kaufvertrag wurde hier durch einen Notar aufgesetzt und vom Käufer unterzeichnet. Die Kinder genehmigten dann den Vertrag vor Notaren an ihren Heimatorten nach, darunter 2 im Ausland. 7 lange Wochen hat es gedauert, bis alle Erben zugestimmt haben. Dazu kamen zuvor noch mehrere Wochen Wartezeit auf den Erbschein. Insgesamt kam es zu ca. 3 Monaten Verzögerung beim Verkauf.
Ein Fall, der die Bedeutung einer testamentarischen Nachlaßregelung belegt. Sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, birgt viele Risiken. Der Fall zeigt auch, wie wichtig bereits zur Verkaufsvorbereitung ein aktueller Grundbuchauszug ist.


Fall 4: Folgen einer ungeregelten Erbfolge

Wir haben den Auftrag erhalten, ein stark sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus in der Nähe von Calau zu verkaufen. Verkäufer war eine Erbengemeinschaft, bestehend aus 2 Cousins und deren Onkel. Sie waren bereits als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf Grund des schlechten Objektzustandes dauerte es einige Monate, bis wir einen Käufer gefunden hatten. Der Käufer unterzeichnete einen Vorvertrag und wir haben die Verkäufer um Zustimmung gebeten.  Nach ein paar Tagen meldete sich unser Hauptansprechpartner der Erbengemeinschaft und sagte: "Unser Onkel (Anfang 60, einer der 3 Eigentümer), ist vor 2 Tagen plötzlich und unerwartet verstorben." - 3 Wochen später, der erste Schock war überwunden, mußte geklärt werden, wie nun weiter mit dem Verkauf. Gesetzliche Erben des Onkels waren seine Frau und sein Sohn, ein Testament gab es nicht. Mit dem Verkauf waren Sie einverstanden. Ein Verkauf ist aber erst möglich mit dem Erbschein vom Amtsgericht. Der mußte erst beantragt werden. In unserem Fall hat es fast 3 Monate bis zur Ausfertigung gedauert. In komplizierten Fällen dauert es oft wesentlich länger. Dem ersten Kaufinteressenten war das Warten zu lange, er ist abgesprungen. Nach 3 Monaten Pause haben wir dann den Verkauf neu gestartet und dann zum Glück auch bald einen neuen Käufer gefunden.

Fazit: Das Leben ist voller Überraschungen. Ein ordentliches Testament erleichtert und beschleunigt im Erbfall einen Immobilienverkauf und minimiert das Streitrisiko unter den potentiellen Erben.

Fall 5: Überbauung einer Grundstücksgrenze

2021 sollten wir für eine Erbregelung und einen potentiellen Verkauf eine Immobilie in Crinitz bewerten. Beim Abgleich von Flurkarte und tatsächlicher Nutzung stellten wir fest, die an der Grundstücksgrenze befindliche Garage der Immobilie stand fast vollständig auf dem Nachbargrundstück. Die Erben: "Das war doch schon immer so." Die Beteiligten konnten sich daran erinnern, dass sich die Nachbarn vor ca. 50 Jahren auf die neue Grenze einvernehmlich geeinigt hatten. Es gab aber keine Vermessung und keinen Notarvertrag. In der Sache waren sich auch heute noch die Nachbarn einig und damit eine Lösung möglich. Doch die Besitzerin lt. Grundbuch des Nachbargrundstückes war zu dem Zeitpunkt bereits dement, sie konnte keinen Vertrag mehr unterschreiben, eine entsprechende Vollmacht für die betreuenden Verwandten gab es nicht. Erst nach dem Tod konnten die Erben einer Neuvermessung und der Grundbuchkorrektur zustimmen, es hat aber fast 5 Jahre gedauert, bis alle Formalien geklärt waren und ein Verkauf möglich wurde. 

Wäre eine Einigung nicht möglich gewesen, hätten die Eigentümer des Grundstückes auf dem die Garage steht, den Abriss der Garage verlangen können. 

Wenn möglich, sollten solche Probleme noch zu Lebzeiten der "Alten", die die Absprachen getroffen haben, gelöst werden. Gerade wenn betroffene Grundstücke vererbt bzw. verkauft wurden, brauchen sich die neuen Eigentümer nicht an die alten Absprachen halten. Grundstücksverkäufe, Übertragungen, Wegerechte oder ein Flächentausch müssen immer notariell beurkundet werden, sonst sind sie illegal und damit ungültig. 

Fall 6: Altes Wegerecht

Bei der Verkaufsvorbereitung für einen alten Bauenhof im Spreewald stellen wir fest, das Grundstück war mit einem Wegerecht belastet, vermutlich vor über 100 Jahren eingetragen. In dem Fall war es ungenutzt und keiner kannte mehr genau den Grund. Auch wenn ein Wegerecht aktuell scheinbar keine praktische Bedeutung hat, kann es ohne Klärung einen Verkauf behindern, den Wert des Grundstückes mindern und seine Bebaubarkeit einschränken. Wir haben uns alte Karten angesehen und sahen eine Möglichkeit zur Löschung. Der Eigentümer hat sich auf unseren Rat hin, an das zuständige Katasteramt gewendet und nachgefragt. Dort ist man zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt, jetzt läuft das Verfahren zur Löschung. 

Gerade bei sehr alten und praktisch ungenutzten Wegerechten lohnt es sich genauer hinzusehen und wenn möglich eine Löschung herbeizuführen. Vor allem im ländlichen Bereich ist es nicht selten, dass durch Grundstücksteilungen und Straßenbau ein Wegerecht gegenstandslos geworden ist. Hier war genau das der Fall. Im Ort haben sich durch späteren Straßen- und Brückenbau und nach Auflassung alter Wege, viele Zufahrten zu Grundstücken und zu Landwirtschaftsflächen grundlegend geändert. Gibt es solche alten Einträge, dann genau recherchieren und möglichst eine Löschung versuchen.

Fall 7: Nutzungsart

Die im Grundbuch angegebene Nutzungsart eine Grundstückes muss nicht aktuell sein und ist auch baurechtlich nicht verbindlich. Sie wird nur auf Antrag hin geändert. Sehr häufig entspricht sie der Nutzung zum Zeitpunkt als das Grundbuch angelegt wurde. Also, auf einem Acker kann sich heute ganz legal ein Wohngrundstück befinden. Bei Unsicherheit, bei der zuständigen Baubehörde erkundigen.

Spezieller Fall: Im Sommer 2026 erhielten wir per Email eine Anfrage zur Bewertung einer Immobilie in der Nähe von Luckau für den Verkauf. Bevor wir mit den Kunden sprechen, überprüfen wir, wenn bekannt, vorher an Hand der Adresse die uns übermittelten Daten. Schauen uns im Internet die Flurkarte, Luftbilder an und prüfen, ob es bei Google Streetview eine Straßenansicht gibt. Das kann schon Fragen beantworten bzw. wichtige Fragen aufwerfen. In dem Fall stellten wir fest, die Immobilie liegt im Außenbereich und teilweise überbauen die Gebäude Flurstücksgrenzen. Laut Flurkarte eine ehemalige Wegetrasse. Kein Problem, wenn dem Hausbesitzer auch das Nachbargrundstück gehört oder dies durch eine Baulast gesichert ist. Im ersten Telefonat mit der Eigentümerin stellen wir fest, sie war erst wenige Monate Besitzerin und war sich unsicher bezüglich der Grenzen. Vor einem Besichtigungstermin wollte sie sich erst mit Ihrer Miteigentümerin abstimmen. 1 Woche später haben wir nachgefragt und folgendes erfahren: Bezüglich des Nachbargrundstückes und der Grenzüberbung hat Sie bei der Kommune angerufen und dort erfahren, das ihr "Einfamilienhaus" dort nur als Wochenendhaus registriert ist. Nutzungsrechtlich ist es ein gewaltiger Unterschied, ob es sich bei einem Gebäude, Zustand und Größe egal, um ein Wohnhaus oder um ein Wochenendhaus handelt. Insbesondere zur DDR-Zeit sind viele Wochenendhaussiedlungen entstanden, heute oft als "Sondernutzungsgebiet Erholung" ausgewiesen. Manch ein Wochenendhaus hat dabei die Größe eines kleinen Einfamilienhauses. Zeitweiliges Wohnen wird von den Behörden oft toleriert aber die Anmeldung als Hauptwohnsitz, auch wenn angestrebt, ist nicht möglich. In der Vergangenheit wurden aber auch schon Sondergenehmigungen erteilt, die aber meist personengebunden waren und mit Auszug, Tod oder Verkauf erlöschen. Das kann, muss aber nicht im Grundbuch stehen. Gerade Erben wissen so etwas zu Teil nicht oder aber Verschweigen es bewußt. Im konkreten Fall wird jetzt erst einmal der tatsächliche baurechtliche Status geprüft und ob der Immobilienkaufvertrag, in dem eindeutig von einem Einfamilienhaus gesprochen wird, rechtlich anfechtbar ist. 

Fazit: Liegt insbesondere eine Wohnimmobilie nicht im "Innenbereich" eines Ortes, also im Außenbereich, bzw. in einem Sondernutzungsgebiet und ist der nutzungsrechtliche Status nicht eindeutig, dann sollte er hinterfragt werden. Oft reicht ein Anruf beim örtlichen Bauamt.

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Symbolische Silhouette einer Stadt.